Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

Gem. § 20. BD-EG ist in der Bildungsdirektion ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten.
Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats.
Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs.

Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten beratend mitzuwirken.
Der Beirat ist vom Bildungsdirektor zwei Mal pro Jahr einzuberufen.
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Dem Beirat gehören an:

1. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2. der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,

3. vom

a) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen,

b) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für Berufsschulen,

c) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden höheren Schulen und für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

d) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und

e) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)

zu entsendende Mitglieder,

4. von der Landesschülervertretung aus den Bereichen

a) der allgemein bildenden höheren Schulen,

b) der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie

c) der Berufsschulen

zu entsendende Mitglieder,

5. vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund zu entsendende Mitglieder,

6. Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,

7. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 und

8. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.