Da bei den anstehenden SGA-Sitzungen auch über die schulautonomen Tage für das kommende Schuljahr 2020/21 abgestimmt werden muss, haben wir bei der Bildungsdirektion Salzburg nachgefragt, wie die aktuelle Situation in Salzburg genau darstellt.
Dazu haben wir folgende Antwort erhalten:
Mit 1. September 2020 treten die Herbstferien -27. Oktober bis einschließlich 31.Oktober- in Kraft (§ 2 Abs. 4 Z.8 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985 idgF). Die Zahl der schulautonom schulfrei erklärbaren Tage hängt davon ab, auf welchen Tag der 26. Oktober im betreffenden Jahr fällt.
Gemäß § 2 Abs. 5 SchZG kann das das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens in jedem Unterrichtsjahr,
1. in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
2. in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
3. in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage
schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. (…)Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
Da der 26. Oktober im Schuljahr 2020/21 auf einen Montag fällt, bleiben für die mittleren und höheren Schulen in der Regel drei schulautonom schulfrei erklärbare Tage. Für die Langformen der allgemein bildenden höheren Schulen mit schulfreiem Samstag kann die Bildungsdirektion nach Befassung des ständigen Beirates gemäß § 2 Abs. 5 vorletzter Satz SchZG zwei Fenstertage pro Unterrichtsjahr per Verordnung schulfrei erklären, wodurch sich die schulautonom schulfrei erklärbaren Tage entsprechend verringern. Eine derartige Verordnung hätte für das Schuljahr 2020/21 bis 30. September 2019 erlassen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, stehen im Schuljahr 2020/21 für alle mittleren und höheren Schulen drei schulautonom schulfrei erklärbare Tage zur Verfügung.
Davon ausgenommen sind jene 8 Schulen bzw. Schulstandorte, die für das Schuljahr 2020/21 aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gemäß 2 Abs. 5a SchZG den Entfall der Herbstferien bei der Bildungsdirektion bis spätestens 30. September 2019 beantragt haben. Für diese Schulen wurde mit Verordnung der Entfall der Herbstferien festgelegt, sodass für diese Schulen die Oster- und Pfingstferien jeweils den Osterdienstag bzw. Pfingstdienstag weiterhin mitumfassen und die schulautonom schulfrei erklärbaren Tage fünf Tage betragen.